Statuto per le Distretto autonomo LasconaAus Lexikon der NationenIm September 2008 war der Zeitpunkt gekommen, die Autonomie der Autonomen Republik Lascona von 1654 zu im Rahmen einer Volksabstimmung bestätigen und zu erneuern. Das Statuto ist seit altersher die Grundlage für die innere Organisation der Autonomen Republik Lascona. Im Dezember 2009 wurde das Statuto einer Reform unterzogen, seit dem wird beispielsweise der Reichsverweser demokratisch gewählt.
Statuto per le Distretto autonomo Lascona - Statut für die Autonome Republik Lascona
In Nachfolge der historischen Republik Lascona erklären und erneuern wir den Schwur von 1654 auf Autonomie, als gottesfürchtige Diener beeiden wir dem Re in Volkseinheit unsere Treue.
(1) Bürgerrechte (a) Alle Bürger des Distretto autonomo Lascona sind frei. Sie dürfen keinen Zwangsdiensten unterworfen werden. (b) Der Distretto autonomo Lascona garantiert allen Bürgern das Recht auf Freizügigkeit, auf körperliche Unversehrtheit, die Berufsfreiheit, das Briefgeheimnis, die Meinungsfreiheit, die Pressefreiheit, die Glaubensfreiheit, die Gewissensfreiheit, die Versammlungsfreiheit und das Recht auf Eigentum. (c) Der Distretto autonomo Lascona ist ein Rechtsstaat. Er garantiert die Gleichbehandlung aller Bürger vor ordentlichen Gerichten. (2)Treue Das Volk des Distretto autonomo Lascona und das Königtum Novarra sind in gegenseitiger Treue unauflösbar miteinander gebunden. Das Königstum vertritt den Distretto autonomo Lascona in allen völkerrechtlichen Belangen, garantiert die Sicherheit dessen territoriale Integrität und übt durch den Reichsverweser auf Basis dieses Statuts die Oberhoheit aus. Die Bürgerschaft des Distretto autonomo Lascona, respektiert die durch den Reichsverweser ausgeübte Oberhoheit auf Basis dieses Statuts.
Der Distretto autonomo Lascona ist unauflösbar Teil des Königreich Gran Novaras auf Basis dieses Statutes. (1) Die Regionen Der Distretto autonomo Lascona teilt sich in folgende Regionen : (a) Appulia mit der Regionalhauptstadt Uoma. (b) Evilia mit der Regionalhauptstadt Opera. (c) Giramaro mit der Regionalhauptstadt Casa Ferdi. (d) Pasadera mit der Regionalhauptstadt Flora.
(e) Bei Bedarf kann der Reichsverweser Regionalgouverneure einsetzten. (2) Grenzen von 1654 (a) Die Grenzen des Distretto autonomo Lascona in der Form von 1654 sind unantastbar. (b) Übersicht der Grenzen des Distretto autonomo Lascona.
Die Hauptsstadt des Distretto autonomo Lascona ist Flora. (4) Symbole (a) Flagge des Distretto autonomo Lascona Die Flagge des Distretto autonomo Lascona zeigt den auf den Hinterbeinen erhobenen widerständigen Ziegenbock auf weißem Grund, flankiert von zwei vertikalen Streifen in Novarisch Rot. Die Flagge symbolisiert das unabhängige Volk des Distretto autonomo Lascona in seiner Einbettung in das Königreich Gran Novara. (b) Wappen des Distretto autonomo Lascona Das Wappen des Distretto autonomo Lascona zeigt den auf den Hinterbeinen erhobenen widerständigen Ziegenbock auf weißem Grund, links flankiert von einer gekrönten Säule, eingebettet von zwei horizontalen Streifen in Novarisch Rot, gefasst in einen Ehrenkranz und durch die novarische Krone behütet. Das Wappen symbolisiert das unabhängige Volk des Distretto autonomo Lascona, seine Treue zum Re, in seiner ehrenvollen Einbettung unter das Königtum Gran Novara. Das Wappen des Distretto autonomo Lascona wird nur in offiziellen Zusammenhängen gezeigt.
Das Dienstwappen des Distretto autonomo Lascona entspricht dem Wappen und steht Amtsträgern und Bürgern des Distretto autonomo Lascona zur Verfügung.
(2) Ausländische Unternehmen und Bürger können durch den Verweser mit Abgaben belegt werden. Die Festlegung der Höhe obliegt dem Ratskreis. (3) Als Abgabe an den Re entrichten die Bürger Lasconas in ihrer Gesamtheit jährlich vierzig Kühe, drei Schweine, sieben Dutzend Ziegen, 400 kg lasconischenKäse, neun Schock Eier von laskonischen Hühnern und 750 Flaschen guten Wein.
(1) Wehrfreiheit Lasconer unterliegen der Wehrpflicht Gran Novaras. Alle freiem Bürger des Distretto autonomo Lascona die ihrer Wehrpflicht nachkommen oder als Soldaten aktiv in der novarischen Armee dienen sind von der lasconischen Wehrpflicht für die Dauer dieses Dienstes befreit. (2) Landsturm Alle Bürger des Distretto autonomo Lascona, gleich welchen Standes, bilden den Landsturm. Dieser untersteht allein dem Re, vertreten durch seinen Reichsverweser, hier im Amt des Protektors. (3) Einberufung des Landsturms Die Einberufung des Landsturmes obliegt allein dem Ratskreis auf Anforderung des Re. (4) Bevorratung von Waffen (a) Der Protector wird bevollmächtigt Waffen in ausreichender Anzahl zu bevorraten um alle Angehörige des Landsturmes angemessen zu bewaffnen. (b) Angehörige des Landsturmes mit Eignungsnachweis oder mindestens zweijährigem aktiven Militärdienst sind berechtigt ihre Waffen selbst zu verwahren.
(1) Allgemeine Gewerbefreiheit Alle Bürger des Distretto autonomo Lascona unterliegen einer allgemeinen Gewerbefreiheit. (2) Wirtschaftseinheit in Gran Novara Der Distretto autonomo Lascona bildet mit dem Königreich Gran Novara einen einheitlichen Wirtschaftsraum. Die entsprechenden Gesetze des Königreiches finden uneingeschränkt Anwendung . (3) Währungsunion mit Gran Novara Der Distretto autonomo Lascona bildet mit dem Königreich Gran Novara eine Währungsunion. Die entsprechenden Gesetze des Königreiches finden uneingeschränkt Anwendung. (4) Bodenschätze Alle natürlichen Ressourcen auf, unter und über dem Territorium des Distretto autonomo Lascona sind den Bürgern des Distretto autonomo Lascona zu eigen. Ihre Verwaltung erfolgt durch den Reichsverweser nach Maßgabe des Ratskreis. Ihre Nutzung soll gleichermaßen allen Bürgern zum Nutzen sein.
(1) Ratskreis (a) Der Ratskreis ist die alleinige demokratische Vertretung der Bürger des Distretto autonomo Lascona. Ihm gehören alle waffenfähigen Lasconer an, die bei Verstand und nicht wegen Gewalttaten oder Taten gegen den Re vorbestraft sind. Ein Wahlgesetz kann andere Regelungen vorsehen. (b) Der Re ist Ehrenmitglied des Ratskreis mit vollen Bürgerrechten. (2) Abstimmungen und Wahlen Der Ratskreis entscheidet in freier, offener Abstimmung alle öffentlichen Angelegenheiten. Hierbei besteht ein Raum von fünf Tagen des Bedenkens und der Rede. An folgenden weiteren fünf Tagen können Lasconer dann über den zur Debatte stehenden Gegenstand abstimmen, wobei die explizite Enthaltung zu gewährleisten ist. Bürger die fortgesetzt den Abstimmungen unentschuldigt fernbleiben sind zu schelten. (3) Führung des Ratskreis (a) Die Führung des Ratskreis obliegt dem Ratskreisobmann. Er moderiert den geordneten Ablauf der Sitzungen und übt das Hausrecht aus. (b) Ist kein gewählter Ratskreisobmann im Amt und ist kein anderweitiger Vertreter bestimmt, so übernimmt der Reichsverweser dessen Aufgaben.
(1) Primat des Ratskreis Alles Recht geht vom Ratskreis aus. (2) Novarisches Recht bricht Lasconisches Recht Besteht kein eigenes lasconisches Recht, so gilt novarisches Recht.
(a) Der Distretto autonomo Lascona kann eigene Gerichte unterhalten. Weiteres regelt ein Gesetz des Ratskreis. (b) Gibt es kein lasconisches Gericht mit sachlicher und rechtlicher Zuständigkeit, geht die Zuständigkeit an das entsprechende novarische Gericht.
Die ladinische Minderheit genießt besonderen Schutz . Ihre Bräuche sind zu ehren, ihre Feiertage sind zu respektieren und ihre Feste zu feiern.
(1) Wahl, Bestätigung und Ernennung der Reichsverwesers / Vicario Imperiale. (a) Der Reichsverweser wird durch den Ratskreis in freier, öffentlicher Wahl aus der Mitte der Mitglieder des Ratskreis mit einfacher Mehrheit gewählt. (b) Der Reichsverweser wird durch den Re bestätigt und ernannt. (2) Weisungsgebundenheit Er ist oberster Verwalter des Distretto autonomo Lascona und hierbei den Weisungen des Ratskreis unterworfen. (3) Berichtspflicht Der Reichsverweser ist dem Ratskreis gegenüber uneingeschränkt berichtspflichtig. (4) Protector Lasconia Wird durch den Ratskreis der Landsturm einberufen, übernimmt der Reichsverweser im Amte des Protectors das Oberkommando über diese Einheiten.
Gegeben zu Flora, den 19. Dezember 2009 |








